29.12.2016 | Lübeck | Allgemein

Rauchwarnmelder zum Jahreswechsel prüfen

„Prüfen Sie zum Jahreswechsel die Rauchwarnmelder! Silvester kann man sich als Datum gut merken.“ Das riet Syndikusrechtsanwältin Nora Höcke von Haus & Grund Schleswig-Holstein zum nahenden Jahresende. Die einschlägige DIN 14676 schreibe eine mindestens jährliche Funktionskontrolle vor. Dazu gehöre, den akustischen Alarm zu testen. Dafür befinde sich an den Geräten eine Prüftaste. Des Weiteren müsse kontrolliert werden, ob die sogenannten Raucheintrittsöffnungen frei seien und ob der Melder weder verschmutzt noch beschädigt sei. Genaueres könne in der Bedienungsanleitung nachgelesen werden, die deshalb nach dem Kauf aufbewahrt werden sollte.

 

„Diese Funktionsprüfung muss der unmittelbare Besitzer, das heißt, in Mietwohnungen der Mieter und in Eigenheimen oder Eigentumswohnungen der Eigentümer, durchführen“, erläuterte die Rechtsanwältin weiter. Das schreibe § 49 Absatz 4 Satz 3 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH) vor. Abweichend davon könne in Mietwohnungen der Eigentümer, also der Vermieter, die sogenannte „Sicherstellung der Betriebsbereitschaft“ (§ 49 Absatz 4 Satz 3, 2. Halbsatz LBO SH) übernehmen. Beispielsweise könne der Vermieter ein Unternehmen oder den Hausmeister beauftragen, die Funktionsprüfung durchzuführen. Das sei dann regelmäßig im Mietvertrag geregelt. In Eigentumswohnungen habe die Wohnungseigentümergemeinschaft regelmäßig einen Beschluss gefasst, wer für die Prüfung zuständig sei. Im Zweifel sei es sinnvoll, sich beim Verwalter zu erkundigen.

 

„Eine Dokumentation der Funktionsprüfung des Rauchwarnmelders ist gesetzlich nicht vorgeschrieben,“ erklärte Höcke. Wenn ein Unternehmen oder der Hausmeister diese Aufgabe übernehme, sei es jedoch sinnvoll, die Prüfung zu protokollieren, damit der Vermieter zum Beispiel im Falle eines Brandes der Gebäudeversicherung beweisen könne, dass er seine Pflicht erfüllt habe. Der Mieter hingegen sei gegenüber dem Vermieter nicht verpflichtet, die Prüfung zu protokollieren. Nachteile gegenüber der Gebäudeversicherung seien in diesem Fall nicht zu befürchten, weil sich die Obliegenheit zu prüfen, ob der Rauchwarnmelder funktioniere, schon aus der gesetzlichen Regelung der LBO SH ergebe, so Höcke abschließend.

 

Hintergrund: Seit dem 31.12.2010 muss in Schleswig-Holstein nach § 49 Absatz 4 Satz 2 LBO SH jede Wohnung mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Dazu ist der Eigentümer der Wohnung verpflichtet. In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, gemäß § 49 Absatz 4 Satz 1 LBS SH jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

 

(Pressemitteilung Landesverband)