10.06.2021 | Lübeck | Allgemein Gutachten: Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungsteuer Zurück zur Übersicht Das Jahr hat für viele Zweitwohnungsbesitzer in Schleswig-Holstein mit Ärger begonnen, da sich die von ihnen zu zahlende Zweitwohnungsteuer teilweise erheblich erhöht hat. Grund waren Änderungen der Zweitwohnungsteuersatzungen, die in vielen Gemeinden aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Oberverwaltungsgerichts Schleswig geändert werden mussten. Auch die Hansestadt Lübeck und die benachbarten Ostseebäder Timmendorfer Strand und Scharbeutz waren von der Satzungsänderung betroffen. Wesentliche Änderung in der Satzung ist die Berechnung der Zweitwohnungsteuer. In Lübeck, Scharbeutz und in Timmendorfer Strand wird die Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungsteuer nach verschiedenen Kriterien wie Lagewert, Wohnfläche, Baujahr und Verfügbarkeit der Zweitwohnung berechnet. Der Lagewert wird anhand des Bodenrichtwertes ermittelt. Diese Ermittlung des Lagewertes ausschließlich durch den Bodenrichtwert führt zu Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungsteuer. Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten, welches unser Landesverband zur Zweitwohnungsteuer in Schleswig-Holstein bei Prof. Dr. Dennis Klein in Auftrag gegeben hat. Nach Ansicht des Professors für Wirtschafts- und Steuerrecht an der Leibnitz-Fachhochschule Hannover widerspricht die Bezugnahme auf die Bodenrichtwerte dem Wesen der Zweitwohnungsteuer als Aufwandssteuer und entspricht nicht mehr den von Art. 105 Grundgesetz an eine Aufwandsteuer gestellten Maßstäben. Angesichts der im Gutachten geäußerten Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungsteuer ist unsere Empfehlung, gegen die Zweitwohnungsteuerbescheide Widerspruch einzulegen. Ein Widerspruch kann allerdings nur bis zu einen Monat nach Zugang des Bescheides eingelegt werden. Ein Musterschreiben mit Widerspruchsbegründung erhalten Sie in unserer Geschäftsstelle. Uns ist bekannt, dass Gerichtsverfahren gegen Zweitwohnungsteuerbescheide aus anderen Gemeinden beim Oberverwaltungsgericht Schleswig anhängig sind. Es wird sich zeigen, ob die im Gutachten geäußerten Bedenken von den Schleswiger Richterinnen und Richtern geteilt werden und erneut eine Satzungsänderung notwendig ist. Wer Fragen zur Zweitwohnungsteuer auch aus anderen Gemeinden hat, kann sich gerne an unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wenden.