07.09.2022 | Lübeck | Allgemein

Energiekrise: Weitreichende Informationspflicht für Hauseigentümer

Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung ist von der Bundesregierung beschlossen worden. Die in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollen der Energieeinsparung dienen. Die Verordnung ist zunächst vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 befristet.

 

Für Vermieter sind die in § 9 der Verordnung geregelten Informationspflichten vor allem von Bedeutung. Danach sind zunächst die Energieversorger verpflichtet, die Haus- und Wohnungseigentümer als Endkunden bis zum 30. September 2022 darüber zu informieren,

 

  • – wie hoch der Energieverbrauch und die Energiekosten in dem letzten vorausgegangenen Abrechnungszeitraum gewesen ist,

 

  • – wie hoch bei gleichbleibendem Energieverbrauch die Energiekosten voraussichtlich werden, soweit der am 01. September 2022 geltende Grundversorgungstarif im jeweiligen Netzgebiet angewendet wird,

 

  •  – wie hoch das rechnerische Einsparpotential unter der Annahme ist, dass bei einer durchgängigen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius eine Einsparung von 6 Prozent zu erwarten ist.

 

Hauseigentümer sind verpflichtet, diese Informationen unverzüglich an ihre Mieter weiterzuleiten.

 

Für Hauseigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten gelten besondere Informationspflichten. Sie haben nicht nur die Informationen des Energieversorgers an ihre Mieter weiterzuleiten. Sie müssen darüber hinaus diese Information bis zum 31. Oktober 2022 auf die einzelne Wohnung herunterrechnen, d. h. sie müssen für jede einzelne Wohnung über den Verbrauch, über die bei unverändertem Energieverbrauch zu erwartenden Energiekosten und Kostensteigerungen sowie möglichen Einsparungen bei einer Temperaturreduzierung um 1 Grad Celsius informieren. Grundlage ist der letzte Verbrauch der Wohnung. Ferner müssen sie in dem Informationsschreiben auf die Informationskampagne des Bundes „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“ und deren Internetangebot und die dort genannten Effizienz- und Einsparinformationen hinweisen.

 

Die Verordnung sieht eine Ausnahme für die Energieversorger vor, wenn sie die vorgenannten Informationen nicht bis zum 30. September 2022 zur Verfügung stellen können. In diesem Fall können die Informationen auf der Grundlage typischer Verbräuche unterschiedlich großer Gebäude oder Haushalte mitgeteilt werden. Die Hauseigentümer haben sodann ihrerseits den Mietern allgemeine Informationen zu dem Einsparpotenzial einzelner Haushalte anhand typischer Verbräuche mitzuteilen. Der Energieversorger hat die individualisierte Information bis zum 31. Dezember 2022 nachzuholen. Die Hauseigentümer haben in diesen Fällen wie vorbeschrieben bis zum 31. Januar 2023 zu verfahren.

 

Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung sieht noch weitere Regelungen vor, die für den Hauseigentümer von Bedeutung sind.

 

Zu nennen ist die Regelung, dass Mieter weniger heizen müssen. Soweit der Mietvertrag eine Mindesttemperatur vorsieht, die der Mieter einzuhalten hat, wird die Klausel bis zum 28. Februar 2023 ausgesetzt. Der Mieter bleibt aber allgemein dazu verpflichtet, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Mietsache vorzubeugen. Nicht geregelt ist ein Absenken der Vorlauftemperaturen. Hier bleiben die Hauseigentümer verpflichtet, die notwendigen Vorlauftemperaturen vorzuhalten.

 

Das Beheizen von privaten Pools mit Strom oder Gas wird durch die Verordnung verboten. Ferner wird auch die Beleuchtung von Gebäuden untersagt. Ausgenommen ist die Sicherheits- und Notbeleuchtung.

 

Wer Fragen hat, kann sich an unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen wenden. Die neuen Regelungen werden auch auf der Informationsveranstaltung am 15. September 2022 vorgestellt und erläutert.