14.02.2019 | Lübeck | Allgemein Straßenreinigungsgebührensatzung und Zweitwohnungsteuersatzung rechtswidrig Zurück zur Übersicht Oberverwaltungsgericht und Verwaltungsgericht Schleswig haben entschieden Am 31. Januar 2019 hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig (Az. 2 LB 90/18 und 2 LB 92/18) die Satzungen zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer in zwei Gemeinden in Schleswig-Holstein aufgehoben. Nach Ansicht der Richter führt die Bemessung der Zweitwohnungssteuer nach der Jahresrohmiete zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung, weil Zweitwohnungen trotz erheblicher Unterschiede im aktuellen Mietwert gleich hoch besteuert würden. Von der Entscheidung ist auch die Satzung in Lübeck betroffen, die ebenfalls die Jahresrohmiete als Grundlage des Mietwertes bestimmt. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig hat am 6. Februar 2019 mehreren Klagen gegen die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in Lübeck stattgegeben. In der mündlichen Verhandlung hatten die Richter Bedenken an der Wirksamkeit der der Erhebung der Straßenreinigungsgebühren zugrunde liegenden Satzung geäußert. Nach ihrer Auffassung verstößt die Regelung in § 12 der Satzung gegen höherrangiges Recht, da nach dieser Regelung die Fälligkeit der Straßenreinigungsgebühren in Hinsicht auf die Leistungserbringung vorverlagert wird. Dies ist – so die Richter – nach § 38 Abgabenordnung nicht zulässig. Keine Aussage trifft die Entscheidung zur Kalkulation und Höhe der Straßenreinigungsgebühr, die im Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig im Streit stand und steht. Es geht um eine reine Verfahrensvorschrift. Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Entscheidungsbegründung des Verwaltungsgerichts Schleswig liegt noch nicht vor. „Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig zu den Straßenreinigungsgebühren ist überraschend, da Oberverwaltungsgerichte in anderen Bundesländern vergleichbare Satzungsregelungen als zulässig angesehen haben. Es bleibt abzuwarten, ob beide Entscheidungen in einem möglichen Berufungs- und Revisionsverfahren Bestand haben. Tatsache ist nach beiden Entscheidungen, dass zurzeit in Lübeck weder für eine Zweitwohnungssteuer noch für die Straßenreinigungsgebühr eine wirksame Satzung vorliegt. Wer Rechte wahren möchte, sollte daher gegen die Bescheide Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Zugang des Bescheides.“, kommentiert Sascha Sebastian Färber, Geschäftsführer von Haus & Grund Lübeck.