02.09.2022 | Flensburg | Aktuelles

Energieeinsparverordnung gilt seit 1.9.2022

Was müssen Eigentümer jetzt wissen und tun?

Am 1. September 2022 ist die Verordnung mit dem unaussprechlichen Namen Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (kurz: EnSikuMaV) in Kraft getreten. Sie gilt zunächst bis zum 28.02.2023.

 

Für Eigentümer bedeutet dies:

  • Mieter dürfen freiwillig die Temperatur absenken - Vermieter bleiben verpflichtet, die notwenigen Vorlauftemperaturen vorzuhalten (§3 EnSikuMaV)

 

Gemäß § 3 EnSikuMaV sind vertragliche Klauseln, die den Mieter verpflichten, die Wohnung auf eine bestimmte Temperatur zu beheizen, unwirksam, solange die Verordnung in Kraft ist. Mieter müssen aber sicherstellen, dass durch ihr Verhalten kein Schimmel entsteht. Das Schimmelrisiko soll nach den Vorstellungen des BMWK durch vermehrtes Lüften ausgeglichen werden können. Dies müsse der Mieter auch bei Abwesenheit sicherstellen, so die Verordnungsbegründung. Auch sollen Mieter sicherstellen, dass sie bestimmte Mindesttemperaturen durch ihr freiwilliges restriktives Heizverhalten nicht unterschreiten. Konkrete Angaben werden aber nicht gemacht.

 

Das BMWK weist in der Verordnungsbegründung auch auf den möglichen Verursachungsbeitrag des Vermieters hin. Denn der ist gehalten, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Gebrauch zu halten. Die Gebäudehülle ist ggf. so zu ertüchtigen, dass keine Schäden durch Schimmelbildung entstehen können.

 

Verbot der Poolbeheizung
Die Beheizung von privaten Pools mit Strom oder Gas ist untersagt (§4 EnSikuMaV ).

 

Informationspflichten über Preissteigerungen (§9 EnSikuMaV)
Absatz 1: Gasversorger sollen die Eigentümer als Endkunden bis zum 30. September informieren über:
1. Energieverbrauch und Energiekosten des Gebäudes in der letzten Heizperiode (1.Oktober bis 31.März)
2. Voraussichtliche Energiekosten des Gebäudes für die aktuelle Heizperiode
3. Rechnerisches Einsparpotential in kWh und Euro bei Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius.

 

Absatz 2: Eigentümer von Wohngebäuden mit mehr als 10 Wohneinheiten, die mit Gas beheizt werden bzw. das Warmwasser aufbereiten, müssen ihren Nutzern (Mietern und Wohnungseigentümern) diese Informationen bis zum 31. Oktober 2022 übermitteln.

 

Zusätzlich sind sie verpflichtet, diese Informationen auf die einzelne Wohnung auf der Grundlage des letzten Verbrauchs in der vorhergehenden Heizperiode herunterzurechnen bzw. zu bestimmen.

 

Absatz 3: Darüber hinaus sind Eigentümer von Wohngebäuden mit mehr als 10 Wohneinheiten verpflichtet werden, Kontaktinformationen und Internetadressen von Verbraucherschutzorganisationen, Energieagenturen und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, bei denen Informationen über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserungen, Endnutzerbvergleichsprofiele und objektive Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können. Neu: Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn der Eigentümer die Nutzer (Mieter und Wohnungseigentümer) auf die Informationskampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“

 

https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Home/home.html

 

und die dort genannten Online-Angebote der Kampagne und deren Effizienz- und Einspartipps hinweisen.

 

Neu: Absatz 4: Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als 10 Wohneinheiten sind verpflichtet, die Informationen der Versorger unverzüglich an ihre Nutzer (Mieter und Wohnungseigentümer) weiter zu leiten.

 

Beleuchtung von Werbeanlagen wird teilweise verboten
Beleuchtete Werbeanlagen dürfen grundsätzlich nachts zwischen 22 und 6 Uhr nicht mehr betrieben werden (§11 EnSikuMaV).