08.02.2017 | Flensburg | Aktuelles Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen! Zurück zur Übersicht Widerspruchsfrist läuft erst ab Zugang des Grundsteuerbescheides Die Gegenwehr gegen die Anhebung der Grundsteuer durch die Stadt Flensburg ist immens: allein Haus & Grund Flensburg liegen über 1.500 Widersprüche vor. Die letzte Woche war die wohl hektischste in der 130-jährigen Vereinsgeschichte. Grund dafür ist, dass viele Eigentümer fristwahrend innerhalb eines Monats nach Datum des Grundsteuerbescheids (5.1.2017) ihren Widerspruch einlegen wollten. Dabei ist dieses Datum für viele gar nicht entscheidend! Denn bekanntlich hat die Stadtverwaltung eine große Menge der Bescheide nicht an diesem Tag versandt, sondern erst Tage oder Wochen später, als das Missgeschick bekannt wurde. Und damit beginnt die Widerspruchsfrist auch nicht ab dem Datum des Bescheids zu laufen, sondern erst ab dem Zugang des Bescheids beim jeweiligen Eigentümer. Zwar bestimmt das Verwaltungsrecht, dass ein Verwaltungsakt wie der Grundsteuerbescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugegangen gilt (sog. Bekanntgabe-Fiktion), dies gilt aber nicht, wenn der Bescheid – wie hier – tatsächlich erst später zugeht. Die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang trägt die versendende Behörde. Nach der ausführlichen öffentlichen Berichterstattung über fehlende Bescheide dürfte der Stadt Flensburg dieser Beweis wohl nicht möglich sein. Wer also seinen Grundsteuerbescheid erst verspätet erhalten hat, kann immer noch Widerspruch einlegen; er muss der Stadt lediglich den verspäteten Zugang im Widerspruch mitteilen. Haus & Grund Flensburg empfiehlt daher nach wie vor, Widerspruch gegen die Anhebung der Grundsteuer einzulegen. Kurzanleitung für Mitglieder (PDF) Musterschreiben: Fristwahrender Widerspruch (word-Datei) Musterformular: Verfahrensbeitritt Mitglieder (PDF) Ausführlicher Leitfaden zum weiteren Verfahren (PDF)