02.09.2024 | Flensburg-Kiel-Lübeck | Aktuelles

Haus & Grund Kiel fordert Ratsversammlung auf, Grundsteuer-Hebesätze nach unten zu korrigieren

Laut den Berechnungen des städtischen Amts für Finanzwirtschaft, die sich auf die neu festgestellten Steuermessebeträge der Finanzämter stützen, müssen Eigentümer von Häusern und Wohnungen sowie indirekt auch Mieter (über ihre Nebenkosten) ab 2025 im Durchschnitt mehr Grundsteuer zahlen. Die mitunter hohen Steigerungen kritisiert Sönke Bergemann, Geschäftsführer von Haus & Grund Kiel, scharf:

 

„Bundeskanzler Olaf Scholz hatte in seiner Zeit als Bundesfinanzminister versprochen, seine Reform der Grundsteuer werde aufkommensneutral sein. Auf Eigentümer und Mieter kämen also keine höheren Kosten zu. Dabei konnte er das gar nicht garantieren: Letztlich kommt es darauf an, ob die Kommunen die Hebesätze nach einer Reform entsprechend anpassen. Die Realität hat den Kanzler nun eingeholt. Die von der Stadt vorgelegten Zahlen zeigen, dass eine Reform nach dem von Scholz favorisierten Modell zu erheblichen Mehrbelastungen für Eigentümer und Mieter führt. Das wieder lässt sich nur durch eine entsprechende Senkung des Hebesatzes verhindern.

 

Haus & Grund Kiel fordert die Ratsversammlung daher dazu auf, den Hebesatz der Grundsteuer so anzupassen, dass das Grundsteueraufkommen innerhalb der Gemeinde nach der Reform in etwa gleichbleibt. Die Kosten des Wohnens dürfen nicht weiter gesteigert werden. Jeder zusätzlichen Anforderung oder Belastung von privaten Eigentümern durch staatliche Maßnahmen und Steuererhöhungen muss eine Entlastung an anderer Stelle gegenüberstehen. Gerne wird zudem übersehen, dass die Grundsteuer in Form von Betriebskosten auf die Mieter umgelegt wird, diese also ebenfalls belastet werden. Wir von Haus & Grund schlagen vor, das Grundsteueraufkommen beim Wert von 2015 vorübergehend zu deckeln. Dies wäre ein fruchtbarer Ansatz, der nicht zu stark in die eigenverantwortliche Festsetzung der kommunalen Steuersätze eingreifen würde, die ein wichtiges Element der verfassungsrechtlich verbrieften Finanzautonomie kommunaler Gebietskörperschaften darstellt.“