24.03.2020 | Flensburg-Kiel-Lübeck | Aktuelles

Haus & Grund rät

Mieter und auch Eigentümer sollten Wohngeld beantragen

Mieter, die im Zuge der Corona-Krise mit Zahlungsschwierigkeiten rechnen, sollten frühzeitig mögliche Wohngeldansprüche prüfen. „Vielen Mietern ist gar nicht bewusst, dass der Staat Menschen mit niedrigen Einkommen hilft, weiterhin ihre Miete zu zahlen“, betonte Haus & Grund-Geschäftsführer Sönke Bergemann. Gleiches gelte für selbstnutzende Eigentümer, die beispielsweise Kredite bedienen müssen oder sonstige immobilienbezogene Aufwendungen haben. Hier helfe der Staat mit dem Lastenzuschuss. Es sei auch im Gegensatz zur vielfach verbreiteten Ansicht keine Schande, wenn man berechtigte Leistungen in Anspruch nehme.

 

Mietern und selbstnutzenden Eigentümern, die durch die Corona-Krise Einkommenseinbußen erleben, könnte das Wohngeld helfen. Normalerweise gilt: Wer seine Wohnkosten nicht bezahlen kann, weil das Geld nicht reicht, dem droht der Verlust des Wohnraums. Um diese Notlage zu vermeiden, wurde das Wohngeld eingeführt. Auch in der jetzigen Situation muss diese Leistung greifen, um Selbstnutzer und Mieter zu schützen. Vielen Mietern und Eigentümern ist jedoch das Wohngeld nicht bekannt und es wird zu wenig genutzt, obwohl sie wahrscheinlich berechtigt wären. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer geleistet.

 

Was ist Wohngeld?

 

Das Wohngeld ist eine zentrale sozialpolitische Leistung und wird in Deutschland als Unterstützung des Staates für Bürger als finanzieller Zuschuss zur Miete oder zu den Wohnkosten gezahlt. Das Wohngeld ist ein Zuschuss und wird nicht zur vollständigen Deckung geleistet. Um Wohngeld zu erhalten muss der Antragsteller noch genügend Einkommen haben, um seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren zu können.

Berechtigte haben einen Rechtsanspruch darauf. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach Haushaltsgröße, Einkommen und Miete bzw. Belastung. Zur Höhe der Zahlungen bieten Wohngeldtabellen eine Orientierung.

 

Personen, die Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder „Grundsicherung im Alter“ beziehen, erhalten kein Wohngeld, weil bei Transferleistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden. Wohngeld ist im Vergleich zu Hartz IV vorrangig zu beantragen. Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.

Zuständig dafür sind die örtlichen Wohngeldbehörden, die Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

 

Für Kiel finden Mieter hier weitere Informationen zur Antragsstellung und Auszahlung:

https://www.kiel.de/de/politik_verwaltung/service/_leistung.php?id=8938711

 

Wichtig: Wohngeld wird nicht von allein gezahlt. Wohngeld gibt es nicht rückwirkend, sondern ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Daher im Zweifel lieber früher als später einen Antrag stellen. Weder Mieter noch selbstnutzende Eigentümer sollten sich jetzt nicht scheuen, einen solchen Antrag zu stellen.

 

Übrigens: Wer die Voraussetzungen für das Wohngeld erfüllt, hat in der Regel auch Anspruch auf Kindergeld oder eine Steuerrückzahlung.