17.09.2019 | Flensburg-Kiel-Lübeck | Aktuelles

Betriebskosten des Vorjahres sind abzurechnen

Abrechnung muss dem Mieter rechtzeitig zugehen

Vermieter, die die Betriebskosten nach dem Kalenderjahr 2018 abrechnen, müssen sicherstellen, dass die Abrechnung bis zum
31. Dezember 2019 beim Mieter ankommt. Darauf weist der Eigentümerverein Haus & Grund Kiel hin. Hält der Vermieter diese Frist nicht ein, bleibt er auf Nachforderungen sitzen. Grundsätzlich gilt: Sind Vorauszahlungen mit dem Mieter vereinbart, muss einmal jährlich abgerechnet werden.

 

Nach Angaben von Haus & Grund Kiel genügt es nicht, die Abrechnung rechtzeitig abzusenden. Im Zweifel muss der Vermieter den rechtzeitigen Zugang nachweisen. Wenn die Post an der verzögerten Zustellung der Abrechnung schuld ist, wird dieses dem Vermieter zugerechnet. Als verspätet zugegangen gilt eine Abrechnung beispielsweise auch, wenn sie am Stichtag nach 18.00 Uhr in den Briefkasten des Wohnungsmieters eingeworfen wurde. Es wird in diesem Fall davon ausgegangen, dass der Mieter dann keine Möglichkeit hat, die Abrechnung rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen. Da am 31. Dezember in der Regel nur am Vormittag gearbeitet wird, sollte die Abrechnung an diesem Tag bis zum Mittag in den Briefkasten eingeworfen werden – 18.00 Uhr ist in diesem Fall zu spät.

 

Haus & Grund rät Vermietern, die es eilig haben, einen Boten mit der Zustellung zu beauftragen. Im Streitfall muss der Bote bezeugen, wann er dem Mieter die Abrechnung übergeben oder in dessen Briefkasten eingeworfen hat.

 

Sofern Haus & Grund mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung beauftragt werden soll, müssen die Unterlagen bis zum
15. November vorliegen, damit die Abrechnung auch fristgerecht erstellt werden kann.